diffora.fdf e.V.

Satzung des Vereins „Diffora – Forum für Demokratischen Fortschritt (diffora.fdf) (e. V.)“ 

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr 

  1. Der Verein führt den Namen „Diffora – Forum für Demokratischen Fortschritt“

  2. Er kann auch unter den Variationen „DIFFORA.fdf“, „diffora.fdf“ auftreten.

  3. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein (e. V.)“

  4. Der Sitz des Vereins ist Köln

  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 – Zweck des Vereins 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). 

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der politischen Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO) sowie die Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO).

  3. Der Verein wirkt im Sinne fortschrittlicher, pragmatischer und demokratischer Politik. Er versteht sich als überparteiliche Bildungs- und Dialogplattform, die zu einer offenen, aufgeklärten und europäischen Gesellschaft beiträgt. 

  4. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 

  • die Organisation und Durchführung von Bildungsveranstaltungen, Seminaren, Workshops, Tagungen und Diskussionsforen zu gesellschaftlichen und politischen Themen, 

  • die Herausgabe von Publikationen, Studien und Informationsmaterialien zur politischen Bildung, 

die Organisation von Benefizveranstaltungen (z. B. Konzerte, Lesungen, Kunstevents) zugunsten gemeinnütziger, sozialer oder kultureller Projekte, die Entwicklung, den Einsatz digitaler und kultureller Formate, die demokratische Beteiligung, Transparenz und Meinungsfreiheit fördern und die Organisation sonstiger sozialer Projekte (z.B. Sammlungen von Sachspenden)

  • die Zusammenarbeit mit anderen demokratisch orientierten natürlichen und juristischen Personen, insbesondere Mandatsträgern, gemeinnützigen Vereinen, Verbänden, Stiftungen und Parteien, soweit diese Zusammenarbeit dem Bildungszweck des Vereins dient, 

  • Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit, soweit sie der Verwirklichung des Vereinszwecks dient und nicht parteipolitisch ist. 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

§ 3 – Mittelverwendung und Vergütung 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  2. Die Mitglieder erhalten keine Geldzuwendungen aus Mitteln des Vereins im Sinne einer Gewinn- oder Überschussverteilung. Hiervon unberührt bleiben Vergütungen für tatsächlich erbrachte Leistungen, Aufwandsersatz sowie zulässige Pauschalen nach Maßgabe dieser Satzung.

  3.  Der Verein kann Mitgliedern jedoch verhältnismäßige Sachzuwendungen und sonstige Vorteile als Anerkennung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit gewähren, sofern diese im Rahmen der Gemeinnützigkeit liegen.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Der Verein kann Rücklagen bilden, soweit dies zur nachhaltigen Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke erforderlich ist.

  6. Der Verein kann Personen, die im Rahmen der Vereinszwecke tätig sind, angemessen vergüten. Beschäftigungen können hauptamtlich, nebenamtlich oder projektbezogen erfolgen. Zu diesem Zweck ist der Vorstand berechtigt, mit Vereinsmitgliedern sowie mit externen Personen Arbeits- oder Dienstverträge abzuschließen. Entsprechende, auf Vorstandsmitglieder gerichtete Vorstandsbeschlüsse sind der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

  7. Der Vorstand kann aus dem Kreis der Mitglieder, auch aus dem Kreis des Vorstands, eine ehrenamtliche oder im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses hauptamtliche Geschäftsführung bestellen. Entsprechende, auf Vorstandsmitglieder gerichtete Vorstandsbeschlüsse sind der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

  8. Mitglieder, einschließlich Vorstandsmitglieder, können für Tätigkeiten, die über ihre gesetzlichen oder satzungsmäßigen Organpflichten hinausgehen, eine angemessene Vergütung erhalten. Über Art und Höhe der Vergütung entscheidet der Vorstand. Entsprechende, auf Vorstandsmitglieder gerichtete Vorstandsbeschlüsse sind der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

  9. Vorstandsmitglieder können für ihre Vorstandstätigkeit eine Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG oder – bei pädagogischer oder vergleichbarer Tätigkeit – eine Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG erhalten.

  10. Die Zahlung von Vergütungen darf die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährden. Insbesondere darf keine Person durch unangemessene Entlohnung begünstigt werden.

  11. Bei Beschlüssen des Vorstands, die ein Vorstandsmitglied persönlich betreffen, insbesondere bei Anstellung, Vergütung oder sonstigen geldwerten Vorteilen, ist das betroffene Vorstandsmitglied von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

§ 4 – Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. 

  2. Der Antrag auf Aufnahme ist digital oder auf dem Postweg schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod

  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen oder Zwecke des Vereins verstößt. 

  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. 

§ 5 – Beiträge 

  1. Die Mitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag

  2. Die Einführung eines Mitgliedsbeitrags bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 6 – Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

§ 7 – Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 

  2. Sie beschließt insbesondere über: 

  • Satzungsänderungen, 

  • Wahl und Entlastung des Vorstands, 

  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, 

  • Genehmigung des Haushaltsplans,  

  • In dieser Satzung vorgeschrieben Beschlüsse

  • die Auflösung des Vereins. 

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand digital oder auf dem Postwege schriftlich unter Angabe der Tagesordnung in Präsenz, digital oder in hybrider Form einberufen. 

  2. Sie ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. 

  3. Anträge zur Tagesordnung können durch den Vorstand oder die Mitglieder gestellt werden. 

  4. Anträge des Vorstands werden durch Beschluss des Vorstands gestellt. 

  5. Anträge der Mitglieder können bei bis zu 19 Mitgliedern von einem Mitglied, bei 20 bis 49 Mitgliedern von mindestens zwei Mitgliedern sowie bei 50 oder mehr Mitgliedern von mindestens fünf Prozent der Mitglieder gestellt werden. Ergibt sich bei der Berechnung des Quorums ein Bruchteil, ist stets auf die nächste volle Person aufzurunden. 

  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. 

  7. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen

  8. Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.

  9. Ein Protokoll jeder Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern zuzuleiten.

§ 8 – Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus 
  • dem/der Vorsitzenden

  • dem/der Schatzmeister*in

  • ggf. Bis zu vier Beisitzern

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. 

  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus kann dieses im Rahmen einer Kooptation ersetzt werden. Die Kooptation kann durch Beschluss des Vorstands befolgen, wobei dieser Beschluss der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen ist. 

  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Wurde eine Geschäftsführung bestellt führt diese die Geschäfte und ist dem Vorstand berichtspflichtig

  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und Aufgaben an Mitglieder oder Mitarbeitende delegieren

  5. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 

  6. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben (z. B. Projekte, Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit) angestellte oder freie Mitarbeitende einsetzen. 

§ 9 – Zusammenarbeit mit Dritten 

  1. Der Verein kann zur Erfüllung seiner Zwecke gemeinsam mit anderen gemeinnützigen oder demokratisch orientierten Organisationen, Körperschaften oder Parteien Veranstaltungen durchführen

  2. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Kooperation dem Vereinszweck dient und nicht den Charakter einer parteipolitischen Tätigkeit annimmt. 

  3. Einnahmen und Ausgaben aus solchen Kooperationen sind getrennt zu dokumentieren

  4. Der Vorstand ist berechtigt mit natürlichen und juristischen Personen Rahmenvereinbarungen für Kooperationen zum Zwecke der Vereinsarbeit abzuschließen.

§ 10 – Öffentlichkeitsarbeit 

  1. Der Verein betreibt Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit, soweit sie der Erfüllung seiner gemeinnützigen Zwecke dient. 

  2. Öffentlichkeitsarbeit darf nicht der Gewinnung von Stimmen oder Mitgliedern für eine politische Partei dienen. 

§ 11 – Auflösung 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. 

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für politische Bildungs- und Demokratieprojekte im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. 

  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamts ausgeführt werden. 

§ 12 – Spenden und Zuwendungen 

  1. Der Verein finanziert seine Tätigkeit überwiegend aus Spenden, Fördermitteln und sonstigen Zuwendungen. 

  2. Spenden aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union können ohne gesonderten Beschluss des Vorstands angenommen werden, sofern sie den satzungsmäßigen Zwecken des Vereins dienen und keine Gegenleistung vereinbart ist. 

  3. Spenden oder Zuwendungen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union dürfen nur angenommen werden, wenn 

    1. die Herkunft der Mittel zweifelsfrei geklärt ist, 

    2. mit der Zuwendung keine eigenen politischen, kulturellen, wirtschaftlichen oder ideellen Interessen der spendenden Person oder Organisation verfolgt werden, 

    3. die Spende ausschließlich der Unterstützung der in dieser Satzung niedergelegten gemeinnützigen Zwecke dient, und 

    4. die Annahme durch gesonderten Vorstandsbeschluss ausdrücklich bestätigt wurde. 

  4. Der Vorstand ist verpflichtet, Spenden aus Drittstaaten, deren Herkunft, Zweck oder Absenderzweck nicht eindeutig nachvollzogen werden kann, abzulehnen

  5. Zuwendungen von politischen Parteien oder von Organisationen, deren Tätigkeit gegen die Grundsätze der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verstoßen, sind ausgeschlossen

  6. Der Verein führt eine ordnungsgemäße Buch- und Belegführung über alle Einnahmen und Ausgaben gemäß den Vorgaben der Abgabenordnung. 

Über die Herkunft und Verwendung sämtlicher Spenden und Zuwendungen wird ein jährlicher Finanzbericht erstellt, der Bestandteil des Tätigkeitsberichts des Vereins ist. Der Finanzbericht wird der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben und auf Verlangen des Finanzamts oder anderer zuständiger Behörden vorgelegt. 

Der Verein nimmt keine Spenden oder Zuwendungen anonymen Ursprungs an.